Die Beschwerdeführenden hatten gerügt, dass das Budget sich nicht auf einen gültigen Finanzplan stütze, die Budgetierung eines Defizits unzulässig sei und dass sorglos sowie verschwenderisch mit öffentlichen Mitteln umgegangen werde. Sie bemängelten zudem eine willkürliche Verteilung der verfügbaren Mittel innerhalb der Gesamtkirchgemeinde.
Die Regierungsstatthalterin überprüfte die angefochtenen Beschlüsse lediglich auf Rechtsfehler. Die Unangemessenheit von Parlamentsbeschlüssen kann mittels Beschwerde nicht geltend gemacht werden. Es wurden keine Rechtsfehler bei den Beschlüssen festgestellt. Insbesondere ist die Budgetierung des angeführten Defizits zulässig, da dieses durch einen um ein Vielfaches höheren Bilanzüberschuss der Gesamtkirchgemeinde gedeckt ist. Der aktuelle Finanzplan der Gesamtkirchgemeinde, der nicht Gegenstand der Beschwerde war, wurde vorfragehalber ebenfalls als rechtmässig eingestuft.
Weitere Rügen zu einzelnen Budgetposten und zur Verteilung der Mittel konnten grösstenteils nicht überprüft werden, da dem Grossen Kirchenrat in diesen Belangen ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in den die Regierungsstatthalterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht eingreift.
Die weiteren angefochtenen Beschlüsse betrafen einen Kredit für den Umbau und die Sanierung der Markuskirche, die Beschaffung von Software sowie vorbereitende Handlungen im Hinblick auf ein geplantes «Stadtkloster» in den Räumlichkeiten der Friedenskirche.
Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Budget ist noch nicht rechtskräftig; der Entscheid der Regierungsstatthalterin kann innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.